Die Satzung

Kein Verein ohne Satzung; hier ist unsere:

Die Satzung als PDF

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Coworking Dortmund e.V.”
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins sind Dortmund.
  3. Der Verein wird beim Amtsgericht Dortmund in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zwecke des Vereins sind die
    1. Förderung neuer Arbeitsformen und kollaborativer, interdisziplinärer Arbeitsansätze.
    2. Förderung von Nachhaltigkeit und sozialer Verantwortung.
    3. Förderung selbstorganisierter Bildung durch Schaffung von Rahmenbedingungen für das Abhalten von Seminaren, Informationsveranstaltungen und Lernveranstaltungen im Geiste des lebenslangen Lernens.
    4. Unterstützung bei der Realisierung von Projektideen, insbesondere mit nichtkommerzieller Absicht.
    5. Förderung kultureller Aktivitäten und Motivaton zum kulturellen Austausch.
    6. Förderung der Kunst & Kultur durch Unterstützung und Beratung zur Nachhaltigkeit und Tragfähigkeit künstlerischer und kultureller Projekte und Aktionen.
    7. Stärkung des kulturellen Standorts Dortmund.
    8. Förderung des sozialen Miteinanders.
  3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    1. Organisation und kostengünstige Bereitstellung von Arbeits-, Aktions- und Ausstellungsraum.
    2. Vernetzung mit gleichgesinnten Organisationen im In- und Ausland.
    3. Schaffung von gemeinsam nutzbaren Infrastrukturen und Ressourcen für interne und externe gemeinnützige Projekte und Aktionen.
    4. Abhalten von Seminaren, Präsentationen, und sonstigen Veranstaltungen für den Know-How-Transfer zwischen den Teilnehmern.
    5. Durchführung gemeinsamer sozialer Aktivitäten.
    6. Unterstützung, Beratung und Vernetzung von kreativen, sowie gemeinnützigen Projekten und Aktionen.
    7. Bildung von offenen interdisziplinären Kompetenzgruppen, die gegenseitig lernen und lehren.
    8. Öffentlichkeitsarbeit für interdisziplinäre Kollaboration.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Es ist nur zum Schluss des Kalenderquartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags rückständig ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Kalenderwochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung gilt seine Mitgliedschaft weiter. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dann damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Personen aus dem Vorstand gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  4. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
  6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen können. Vorstandssitzungen können auch via elektronischer Telepräsenz durchgeführt werden. Für die Beschlussfähigkeit muss gewährleistet sein, dass die abgegebene Stimme zeitnah und verständlich abgegeben werden kann.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  9. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, maximal 10% des Umsatzes des Vereins insgesamt.

§ 7.1 Die Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem an-deren Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresbe-richts;
    5. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der Vereinsräumlichkeiten;
    6. Abschluss und Kündigung von privatrechtlichen Verträgen mit Einzelpersonen oder Personenmehr-heiten, die die Verwaltung der Räumlichkeiten durchführen, das Hausrecht wahrnehmen, sowie Nutzungsrechte an Einzelne und Gruppen verleihen;
    7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 7.2 Amtszeit des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt, bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei elektronischer Übermittlung gilt das Sendedatum. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  5. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
    1. Gebührenbefreiungen,
    2. Aufgaben des Vereins,
    3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
    4. Beteiligung an Gesellschaften,
    5. Aufnahme von weiteren Darlehen ab einer Gesamtschuld von 2000,– €,
    6. Anschaffungen in Höhe von mehr als 500,– €,
    7. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    8. Mitgliedsbeiträge,
    9. Satzungsänderungen,
    10. Auflösung des Vereins.
  7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anders festgeschrieben, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 - Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein “Kana Dortmunder Suppenküche e.V.”, Mallinckrodtstr. 114, 44145 Dortmund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.11.2010 in Kraft.